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Schulrecht: Dürfen die das überhaupt?

Wenn guter Wille und Gespräche nicht mehr helfen: 14 Fragen zum Schulrecht, über die Eltern Bescheid wissen sollten


Wenn Eltern und Lehrkräfte über die Leistung oder das Verhalten eines Kindes nicht einer Meinung sind, ist das erst einmal kein Problem. In den meisten Fällen hilft ein klärendes Gespräch mit der Lehrkraft, und wenn einmal nicht, lässt man sich einen Termin mit dem Direktorat geben. Aber sobald es um Abschlüsse oder schwerere Disziplinarmaßnahmen geht, haben die meisten Eltern wenig Lust auf Kompromisse. Dann hilft es, sich im Schulrecht auszukennen.

Denn längst nicht immer findet sich die Meinung von Lehrkräften und Direktoren auch im Schulgesetz wieder. Und oft genug sind die Ansprüche von Eltern größer als ihre Rechte. Wir haben daher 14 der häufigsten Fragen zusammengetragen, die Eltern zum Schulrecht stellen – und haben sie von Christian Birnbaum, einem erfahrenen Anwalt für Schulrecht beantworten lassen. Lesen Sie in dieser Ausgabe den ersten Teil der Serie.

1. Zählen für die Endnote im Schuljahreszeugnis nur die Leistungen des zweiten oder auch die des ersten Schulhalbjahrs?

Das hängt vom Bundesland ab. So bezieht sich das Endzeugnis in Nordrhein-Westfalen nur auf die Leistungen im zweiten Halbjahr. In Bayern hingegen fließen die Leistungen aus dem gesamten Schuljahr ein. In Rheinland-Pfalz sollen die Leistungen aus dem zweiten Halbjahr „stärker berücksichtigt“ werden. Ohnehin werden Noten nicht nur rechnerisch ermittelt, sondern sind vor allem eine pädagogische Sache. Leistungen aus dem zweiten Halbjahr bekommen oft mehr Gewicht, weil sie die letzte Tendenz zeigen. Umgekehrt können Schüler erwarten, dass ihr besseres erstes Halbjahr berücksichtigt wird, wenn sie am Ende „auf der Kippe“ stehen.

2. Kann man eine Zweitbewertung einfordern, wenn man mit einer Zeugnis- oder Klassenarbeitsnote nicht einverstanden ist?

Bei der Notengebung haben Lehrkräfte viel Berwertungsspielraum

Bei der Notengebung hat der zuständige Fachlehrer einen „Bewertungsspielraum“. Dabei nimmt das Schulrecht bewusst in Kauf, dass Lehrkräfte notwendigerweise subjektive Einschätzungen vornehmen. Die Bewertung einer Lehrkraft kann also nicht rechtlich wirksam angezweifelt werden, nur weil eine fachlich qualifizierte andere Person für die Leistung eine bessere Note erteilen würde. Allerdings hat der Bewertungsspielraum Grenzen: Objektiv Richtiges darf nicht als fehlerhaft bewertet werden, und die Bewertung darf nicht willkürlich erfolgen. Außerhalb dieser Grenzen besteht jedoch kein Anspruch auf Zweitbewertung.

3. Kann ein Kind sitzenbleiben, wenn die Schule den Eltern nicht zuvor in einem „blauen Brief“ mitgeteilt hat, dass die Versetzung gefährdet ist?

Wenn die Versetzung eines Schülers aufgrund mangelhafter Leistungen gefährdet ist, muss der Schüler wirksam gewarnt werden. Die Warnung kann sich entweder daraus ergeben, dass im Schulhalbjahreszeugnis die Note „mangelhaft“ in dem betreffenden Fach erteilt wurde oder eben aus der Übersendung einer Mitteilung über die Versetzungsgefährdung. Wenn beides nicht passiert ist, kann zwar dennoch die Note „mangelhaft“ erteilt werden, ihretwegen darf der Schüler aber nicht sitzenbleiben.

4. Haben Schüler einen Anspruch auf Unterricht? Muss ein Ausfall kompensiert werden, und kann die Note angefochten werden, wenn das nicht geschieht?

Unterrichtsausfall ist für viele Eltern ein großes Ärgernis. Gerichte haben jedoch wiederholt entschieden, dass einzene Schüler und/oder ihre Eltern keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der im Lehrplan vorgesehene Unterricht vollständig bedient wird. Auch besteht kein Rechtsanspruch, dass ausgefallener Unterricht nachgeholt wird. In gravierenden Fällen, wenn sehr viel Unterricht ausgefallen ist, stellt sich jedoch die Frage, ob die Leistungsbewertung noch auf einer validen Basis steht. Noten könnten dann möglicherweise rechtlich angreifbar sein – allerdings nur dann, wenn die Schüler oder ihre Eltern sich beizeiten an die Schulleitung gewendet und ausdrücklich Abhilfe verlangt haben.

5. Hat unser Kind Anspruch auf einen Gymnasiumsplatz, auch wenn ihm im Grundschulzeugis nicht die gymnasiale Eignung bescheinigt wurde?

Nur in wenigen Bundesländern wird der Übergang auf das Gymnasium rechtlich davon abhängig gemacht, dass eine Gymnasialeignung durch die Grundschule attestiert wurde, etwa in einem Übertrittszeugnis. Wo das Gesetz den Eltern unabhängig von den Leistungen ihres Kindes in der Grundschule den Zugang zur Wunschschule eröffnet, dürfen die Zeugnisnoten der Grundschule auch nicht als Begründung für eine Ablehnung herangezogen werden. Trotzdem nehmen Schulleiter an Gymnasien bevorzugt Schüler mit guten Schulnoten auf. Schüler, die vermeintlich nicht den Leistungsanforderungen entsprechen, werden dann oft mit vorgeschobenen Begründungen abgelehnt, z. B. dass mehr Anmeldungen erfolgt als Plätze vorhanden seien und dass „gelost“ werden musste. Nicht nur in diesem Fall sollten Eltern aber gut überlegen, ob für ihr Kind das Gymnasium wirklich die beste Alternative ist.

Unser Experte

  • Birnbaum/Schulrecht/Magazin SCHULE

    Christian BIRNBAUM, ist Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht. Er hat mehrere Bücher über Schulrecht geschrieben. Seine Kanzlei ist erreichbar unter www.birnbaum.de

6. Haben wir einen Anspruch darauf, dass unser Kind wegen einer Flugbuchung, die in die Zeit kurz vor den Sommerferien fällt, vom Unterricht befreit wird?

Manche Schulen gestehen Schülern zu, eine bestimmte Zahl an Tagen aus diesem Grund zu fehlen. Aber im Hinblick auf das Schulrecht besteht darauf keinerlei Anspruch.

7. Dürfen Lehrkräfte das Handy eines Schülers konfiszieren? Und es nur an die Eltern persönlich zurückgeben?

Das ist in den einzelnen Schulgesetzen der Bundesländer unterschiedlich geregelt. Generell ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei einem Verstoß gegen ein bestehendes Handyverbot das Mobiltelefon eingezogen wird. Dies gilt als „erzieherische Einwirkung“. Anders sieht es aus, wenn das Mobiltelefon über die Unterrichtsstunde bzw. den Schultag hinaus, etwa bis zum Ende der Woche oder gar bis zum Schuljahresende, einbehalten wird. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage, das Telefon kann zurückgefordert werden. Anspruch auf Rückgabe hat grundsätzlich der Eigentümer, also in der Regel der Schüler selbst. Als erzieherische Einwirkung kann die Rückgabe aber auch an die Eltern erfolgen, die bei dieser Gelegenheit über das Fehlverhalten des Kindes informiert werden.

8. Dürfen Schüler, wenn sie den Unterricht gestört haben, vor die Tür geschickt werden?

Zu den erzieherischen Möglichkeiten einer Lehrkraft gehört auch, störende Schüler des Unterrichts zur verweisen. In der Regel ist das nur bis zum Ende der Unterrichtstunde formlos möglich – und die Lehrkraft behält zumindest für minderjährige Schüler trotzdem die Aufsichtspflicht.

9. Dürfen Lehrkräfte Schüler zur Nacharbeit einbestellen? Gelten dann die gleichen Regeln wie im Unterricht?

Schulrecht: Dürfen die das überhaupt? – Magazin SCHULE
Nacharbeit dürfen Lehrkräfte anordnen. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für regulären Unterricht

Das „Nacharbeiten unter Aufsicht“ ist eine nicht unübliche Erziehungsmaßnahme. Damit Lehrkräfte sie wirksam verhängen können, muss die Nacharbeit allerdings im Schulgesetz explizit geregelt sein – was nicht in allen Bundesländern der Fall ist. Die wirksam angeordnete Nacharbeit ist „echte“ Unterrichtszeit, mit allen Folgen. So hat das Kind Anspruch auf Beförderung, weshalb die Nacharbeit meist zu einer Zeit angeordnet wird, zu der andere Klassen noch regulär Unterricht haben. Und bei Fernbleiben besteht natürlich Entschuldigungspflicht.

10. Wie kann man gegen einen Schulverweis vorgehen?

Da muss man zunächst den Begriff klären. In Bayern etwa versteht man darunter eine schriftliche Ermahnung des Kindes, die von den Eltern unterschrieben wird – das liegt im Ermessenspielraum der Lehrkraft bzw. der Schule. Der tatsächliche Ausschluss von einer Schule hingegen ist eine förmliche Ordnungsmaßnahme und kann mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs oder der Klage angegriffen werden. Widerspruch und Klage haben auch „aufschiebende Wirkung“, sodass der Verwaltungsakt zunächst nicht vollzogen werden kann.

11. Darf ein Schüler ein Foto von sich und einer Lehrkraft bei Facebook einstellen? Und darf das Direktorat verlangen, das Bild zu löschen?

Auch Lehrer haben ein Recht an ihrem eigenen Bild. Deshalb dürfen solche Fotos ohne die Zustimmung des oder der Betreffenden nicht angefertigt und schon gar nicht verbreitet werden. Der Lehrer darf dementsprechend auch verlangen, dass das Bild entfernt wird. Die Schulleitung hingegen hat darauf keinen eigenen Anspruch, da sie rechtlich persönlich nicht betroffen ist. Möglich ist in solchen Fällen die Ergreifung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen durch die Schulleitung. Eine grundsätzliche Regelung zur Nutzung von Facebook im Rahmen des Unterrichts gibt es bislang nicht – das ist abhängig vom Bundesland.

12. Aufgrund welcher Fehler können Abschlusszeugnisse für ungültig erklärt werden?

Die häufigsten Fälle sind die fehlende Mitteilung darüber, dass die Versetzung der Schülerin oder des Schülers gefährdet ist (s. Frage 3 im ersten Teil der Serie), und die Tatsache, dass weniger Klausuren bzw. Klassenarbeiten geschrieben wurden, als im Lehrplan vorgesehenen ist.

13. Darf die Lehrkraft meinem Kind verwehren, dass es gegen Schuljahresende noch ein Referat zur Notenverbesserung hält?

Der Schüler hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch, sich durch ein Referat hervorzutun, um seine Noten zu verbessern. Ein solcher Anspruch besteht nur im Rahmen der Gleichbehandlung mit anderen Schülern. Wenn es also üblich ist, dass Schüler mit Verbesserungswunsch solche Referate halten, darf nicht ein Schüler willkürlich ausgeschlossen werden. Aber es kann auf der anderen Seite ein Schüler eben auch nicht verlangen, bevorzugt zu werden.

14. Kommt unsere Rechtsschutzversicherung für Anwaltskosten im Schulrecht auf?

Das kommt auf die Rechtsschutzversicherung an. Wenn in den Versicherungsbedingungen das Verwaltungsrecht eingeschlossen ist, werden auch die Anwaltskosten im Schulrecht getragen.

 

Mehr lesen:

„Manche Klagen lehnen wir auch ab“: Im Interview erzählt Experte Christian Birnbaum aus seinem Alltag als Schulrechtsanwalt



Unsere Themen im Überblick

  1. Wenn mehrere Schüler im Halbjahr Klasse 10 in einem Fach auf 3, 5 stehen, darf dann der Lehrer unterschiedlich entscheiden, ob er die 3 oder 4 gibt? Das ist entscheidend, denn es handelt sich um das Bewerbungszeugnis.

    • von magazinschule

      Hallo, vorab: Wir sind keine Juristen und können daher keine rechtssichere Beratung leisten. Unsere Auskunft beruht auf Erfahrungswerten.

      Unserer Erfahrung nach haben Schulen immer eine klare Vorgabe dafür, wie Notenwerte zu runden sind. Die einzelne Lehrkraft hat da keinen Spielraum. Allerdings kann es ein Unterschied sein, ob der Wert bei 3,50 (wird manchmal noch zur 3 gerundet) oder bei 3,58 (wird manchmal schon zur 4) liegt. Das kann tatsächlich von Schule zu Schule unterschiedlich sein.

      Unser Rat: Bitten Sie die Lehrkraft darum, dass sie die einzelnen Noten genau aufschlüsselt und erklärt, bis zu welchem Durchschnitt noch zur 3 gerundet wird.

      Ohnehin lohnt es sich, als Schülerin oder Schüler die Noten in allen Fächern mitzunotieren und sich dafür auch die mündlichen Noten sagen zu lassen. Lehrkräfte sind keine Maschinen, sie können Fehler beim Rechnen machen, sich im Zeugnisprogramm vertippen oder eine Note vergessen. Ist das der Fall, können Zeugnisse auch nachträglich korrigiert werden.

      Außerdem ist es immer hilfreich zu wissen, in welchem Fach sich im Schlusspurt noch besondere Anstrengung lohnt …

      Viele Grüße, Ihre Magazin-SCHULE-Redaktion

  2. von Schule in Deutschland

    Ich war 6 Wochen krank. Das ärztliche Attest für die zweiten 3 Wochen habe ich rechtzeitig abgegeben. Das ärztliche Attest für die ersten 3 Wochen habe ich viel später eingereicht, weil es nicht anders ging. In den ersten 3 Wochen wurde mir das entschuldigte Fehlen nicht raus genommen. Pro Kurs bekommen wir 2 bis 3 Noten pro Halbjahr und in einem Kurs nur eine Note. Ich habe für die ersten 3 Wochen unentschuldigtes Fehlen !16! 6en bekommen. Diese 6en haben ja auch sehr viel mit meiner eigentlichen Leistung zu tun 🤡

    Das ist noch nicht einmal alles. Sie wollten mich daher auch von der Schule schmeißen. Obwohl in meiner Situation nicht möglich war das erste Attest innerhalb von 3 Tagen abzugeben.

    Typisch Deutschland und deutsche Regeln.

    • von magazinschule

      Hallo, leider können wir an dieser Stelle keine individuelle Rechtsberatung anbieten. Für einen konkreten Fall wie Ihren wäre vermutlich eine Rechtsanwältin oder ein Anwalt mit Schwerpunkt Schulrecht sinnvoll – was allerdings Kosten verursacht.

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