Gastbeitrag

Party? Putzen!

Zu ihrem 18. Geburtstag denken die meisten Kinder nur ans Feiern. Dass jedoch mit der Volljährigkeit nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten kommen, übersehen viele. Anwältin Clea Pfeffer kennt die Tücken der Gesetze – und spielt hier ein bisschen Spaßverderberin


Die meisten Teenies träumen von dem Tag, an dem sie endlich volljährig werden. Dann glauben sie, endlich die große Freiheit genießen zu können. Die meisten wissen aber gar nicht, welche Rechte und Pflichten zum 18. Geburtstag genau auf sie zu kommen.

Für viele ist die Volljährigkeit damit verbunden, dass die Bestimmungen des Jugendschutzes für sie nicht mehr gelten. Sie können also bis zum Morgengrauen ausgehen, haben unbeschränkten Zugang zu Computer­spielen, Filmen, Alkohol etc., dürfen sich die Entschuldigungen für schulisches Fernbleiben selbst ausstellen. Aber das ist nicht alles.

Rechte und Pflichten zu 18. Geburtstag: Vorsicht mit Verträgen!

Zunächst bedeutet die Volljährigkeit, nunmehr für sein Tun und Handeln voll und allein verantwortlich zu sein. Gemäß § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres um 0 Uhr ein (vgl. §§ 2, 187 Abs. 2 S.2 BGB) und bewirkt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB). Dies bedeutet, dass alle Verträge, die der Volljährige abschließt, nicht mehr zu ihrer Wirksamkeit von den Eltern genehmigt werden müssen. Es heißt aber auch, dass der Volljährige abgeschlossene Verträge erfüllen und dafür geradestehen muss.

Für viele bedeutet dies, erst einmal zu lernen, welche Verpflichtungen sie überhaupt eingehen können. In der Regel ist es recht mühsam, sich die Gepflogenheiten des Geschäfts- und Rechtsverkehrs anzueignen. Dabei müssen Volljährige sich auch im Klaren darüber sein, dass sie gemäß § 2 ZPO mit Eintritt in die Volljährigkeit prozessfähig sind. Das bedeutet, sie können verklagt werden, aber auch selber klagen.

Wer wohnen will, muss putzen

Gleichzeitig endet mit der Volljährigkeit das elterliche Sorgerecht gemäß § 1626 Abs. 1 BGB. Das heißt, nur wenn die Eltern zustimmen, darf der Volljährige in der häuslichen Gemeinschaft verbleiben. Hält er sich nicht an die aufgestellten Regeln, sind die Eltern berechtigt, ihn vor die Tür zu setzen.

Eltern können von ihrem voll­jährigen Kind aber auch eine Beteiligung an den häuslichen Kosten in Form von Geld- oder Sachleistungen verlangen. Für manch einen 18-Jährigen ist dies ein böses Erwachen, wenn er auf einmal mit dem wöchentlichen (gründlichen) Hausputz beauftragt wird, sofern er in der häuslichen Gemeinschaft mit den Eltern verbleiben möchte.

Verträge können zu Fallen werden

Mit der Volljährigkeit tritt auch die Ehemündigkeit gemäß § 1303 BGB ein. Dies kann wiederum in manchen Fällen bei den Eltern zu Überraschungen führen. Auch die Testierfähigkeit gilt nun gemäß § 2247 Abs. 4 in Verbindung mit § 2229 Abs. 1 BGB unbeschränkt. Vermögende Volljährige müssen sich daher gezielt Gedanken machen, wie sie ihren Nachlass ordnen und vermachen. Dafür ist anwaltlicher Rat unentbehrlich.

Dr. Clea Pfeffer – Magazin SCHULE
Dr. Clea Pfeffer ist Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht in der Münchner Kanzlei Zillich Rechtsanwälte: www.zillich.eu/de/dr-clea-pfeffer

Häufig übersehen: Einige Eltern haben ihre Abkömmlinge – nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Gründen – an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, die zum Beispiel Eigentümerin eines Familiengrundstücks ist. Eine solche Gesellschaft kann der oder die volljährig Gewordene jedoch gemäß § 723 Absatz 1 Nr. 2 BGB aus wichtigem Grund kündigen. Unliebsame Folge ist meist, dass die Gesellschaft das Vermögen verkaufen und den Volljährigen ihren Anteil ausbezahlen muss.

Auch im Arbeitsrecht ergeben sich Änderungen: Für Volljährige gelten die Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht mehr. Ab 18 darf bzw. muss man mehr als 40 Stunden arbeiten – dies auch nachts, im Schichtbetrieb und/oder am Wochenende.

Schön ist natürlich, dass man ab 18 Jahren alleine ein Kraftfahrzeug führen kann, vorausgesetzt, man hat einen Führerschein. Zu beachten ist aber, dass die meisten Autovermieter ein Mindestalter von 21 Jahren für die Vermietung eines Fahrzeugs voraussetzen.

In Bayern ist man schneller erwachsen – zumindest beim Strafrecht

Es lohnt sich auch ein Blick auf das Strafrecht: Zwar gelten volljährige Täter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres als „Heranwachsende“ gemäß § 1 Abs. 2 JGG, für die grundsätzlich die Jugendgerichte zuständig sind. ­Allerdings muss das Jugend­gericht nicht zwingend das mildere Jugendstrafrecht auf den Täter anwenden. Dies erfolgt nur dann, wenn der Heranwachsende von seinem Reifezustand her zur Tatzeit im Hinblick auf die konkrete Tat einem Jugendlichen gleichzustellen ist oder wenn er eine „jugendtypische“ Tat begangen hat. Als solche jugendtypischen Straftaten gelten beispielsweise das Schwarz­fahren (§ 265a StGB, Erschleichen von Leistungen) oder Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), die aus Wut auf die Eltern erfolgten.

Bei der Beurteilung steht dem Gericht ein großer Ermessensspielraum zu. In der Regel unterliegen allerdings Heranwachsende, die die Hochschulreife erworben haben, dem Erwachsenenrecht. Außerdem wird die Frage der Anwendbarkeit des Erwachsenenstrafrechts auf He­ranwachsende in den einzelnen Bundesländern recht unterschiedlich ­gehandhabt. Bayerische Richter ­wenden zum Beispiel vermehrt das Erwachsenenstrafrecht an.

Mamas Vase bleibt besser ganz

Unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung des Reifegrades volljähriger Heranwachsender sind diese zivilrechtlich unbeschränkt verantwortlich für die von ihnen begangenen, unerlaubten Handlungen gemäß §§ 823, 828 BGB. Kickt der Sohn beispielsweise aus Wut auf die Mutter einen herumliegenden Fußball zielgenau auf deren wertvolle, geerbte Vase (jugendtypische Straftat, siehe oben), muss er der Mutter den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Das heißt: Er muss die Vase bezahlen, auch wenn sie viele Tausend Euro wert war. Auch etwaig entstandene Schmerzensgeldansprüche gemäß § 253 BGB sind dann zu leisten.

Neben all diesen Pflichten erwerben Teenager mit Eintritt in die Volljährigkeit aber natürlich auch weitere Rechte, mit denen sie allerdings verantwortlich umgehen sollten. So erlangen die Volljährigen gemäß Artikel 38 Absatz 2 GG das aktive Wahlrecht. Sie sind also berechtigt, bei allen Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen ihr Stimmrecht auszuüben.

Das passive Wahlrecht erlangt man seit einiger Zeit ebenfalls bereits mit dem 18. Lebensjahr. Eine Ausnahme gilt für den hessischen Landtag: Dafür darf man erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres kandidieren. Aber Achtung: Zum Bundespräsidenten, bayerischen Ministerpräsidenten und zum Bundesverfassungsrichter kann man erst mit Vollendung des 40. Lebensjahres gewählt werden. Dann ist man wohl so richtig erwachsen.

 

Rechte und Pflichten zum 18. Geburtstag – Magazin SCHULE – Fotos: wayhomestudio/freepik; privat



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